FF Wemding e.V.

Vereinssatzung

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Wemding e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wemding 3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Wemding, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Die Vereinsämter können gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung im Rahmen der steuerlich geltenden Höchstsätze ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand.

 

§ 3 – Mitglieder

  1.  Mitglieder des Vereins können sein:
    a) Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
    b) ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
    c) fördernde Mitglieder
    d) Ehrenmitglieder
    e) Kinder, die aufgrund ihres Alters noch keine aktiven Mitglieder im Sinne des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) sein können
  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter im Sinne des BayFwG. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
  3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die Interesse am Vereinszweck hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Wemding haben. Aktive Mitglieder bzw. Feuerwehranwärter sollen für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist er nicht verpflichtet, etwaige Gründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a. mit dem Tod des Mitglieds,
    b. durch Austritt,
    c. durch Streichung von der Mitgliederliste oder
    d. durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist nur dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.  
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
  5. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  

 

§ 8 – Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    a. dem Vorsitzenden,
    b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
     c. dem Schriftführer,
    d. dem Kassier,
    e. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchstabe a) bis d) oder f) gewählt wird, f. 10 Beisitzern, wovon ein Beisitzer für das Amt des Vereinsdieners gewählt werden kann, g. sofern vorhanden dem Jugendwart als Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Buchstabe a) bis d) oder f) gewählt wird.
  2. Die unter Absatz 1 Nr. a bis d und f genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Wählbar sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter sowie der Kassier und Schriftführer sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.  

§ 9 – Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
    b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    g. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    h. Entscheidung über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach außen jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf. Im Innenverhältnis wird weiter bestimmt, dass Rechtsgeschäfte über 500,--€ der Zustimmung des Vorstandes bedürfen.

§ 10 – Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer oder bei dessen Verhinderung einem hierzu bestimmten Vorstandsmitglied ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 

§ 11 – Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
    b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
    d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntmachung im Amtsboten der Stadt Wemding bzw. Verwaltungsgemeinschaft Wemding einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mit zu veröffentlichen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich mit auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.  

§ 13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied – auch Ehrenmitglied – stimmberechtigt, welches bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden bzw. bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies ein Fünftel der erschienenen Mitglieder beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
  6. Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.

§ 14 – Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

 

§ 16 – Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft und löst damit die Satzung in der Fassung vom 28.11.2008 ab. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 27.11.2015  beschlossen.